Art. 16 Energiegesetz (EnG) - Beiträge a) Ausrichtung
Art. 16 EnG · Beiträge a) Ausrichtung
1. Der Kanton kann Beiträge leisten an
a) Erforschung und Erprobung erneuerbarer Energie;
b) Entwicklung von Energiesparmassnahmen.
2. Der Kanton leistet im Rahmen von Förderungsprogrammen Beiträge von insgesamt 5,0 Mio. Franken je Jahr an Massnahmen zu
1. sparsamer und rationeller Energienutzung, insbesondere zur Steigerung der Energieeffizienz;
2. Nutzung erneuerbarer Energie;
3. Abwärmenutzung;
4.* Aus- und Weiterbildung, Information, Beratung, Marketing und Vernetzung im Energiebereich.
2bis. Globalbeiträge des Bundes ergänzen die kantonalen Mittel und werden im Rahmen der Förderungsprogramme nach Abs. 2 dieser Bestimmung ausgerichtet.
2ter. Der Kantonsrat legt ein für mehrere Jahre geltendes Beitragsvolumen fest, das im Durchschnitt wenigstens 5,0 Mio. Franken je Jahr beträgt.
3. Die Regierung regelt die Voraussetzungen für Ausrichtung und Rückforderung von Beiträgen durch Verordnung.