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741.1 ENG CH-SG

Art. 14 Energiegesetz (EnG) - Weitergehende Massnahmen

III. Förderung
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Art. 14 EnG · Weitergehende Massnahmen

1. Kanton und politische Gemeinden treffen im eigenen Bereich weitergehende Massnahmen.

2. Die Regierung kann Weisungen erlassen.

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