741.1
ENG
CH-SG
Art. 14 Energiegesetz (EnG) - Weitergehende Massnahmen
III. Förderung
Art. 14 EnG · Weitergehende Massnahmen
1. Kanton und politische Gemeinden treffen im eigenen Bereich weitergehende Massnahmen.
2. Die Regierung kann Weisungen erlassen.