741.1
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CH-SG
Art. 13 Energiegesetz (EnG) - Betrieb und Unterhalt
II. Bauten und Anlagen - 3. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 13 EnG · Betrieb und Unterhalt
1. Bauten und Anlagen sind so zu betreiben und zu unterhalten, dass eine sparsame und rationelle Energieverwendung dauerhaft gewährleistet ist.