Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
741.1 ENG CH-SG

Art. 13 Energiegesetz (EnG) - Betrieb und Unterhalt

II. Bauten und Anlagen - 3. Gemeinsame Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 EnG · Betrieb und Unterhalt

1. Bauten und Anlagen sind so zu betreiben und zu unterhalten, dass eine sparsame und rationelle Energieverwendung dauerhaft gewährleistet ist.

← Art. 12e EnG Energiegesetz (EnG) - Zweck a) Grundsatz Art. 14 EnG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →