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Art. 12e Energiegesetz (EnG) - Wärmeerzeugerersatz in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung

II. Bauten und Anlagen - 2. Anlagen
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Art. 12e EnG · Wärmeerzeugerersatz in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung

1. Die Bewilligung für den Ersatz des Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung wird erteilt, wenn

a) die Baute die Klasse D der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudeenergieausweises der Kantone erreicht;

b) die Baute nach Minergie zertifiziert ist;

c) nachgewiesen wird, dass der Wärmeerzeuger während 20 Jahren zu wenigstens 20 Prozent des massgeblichen Energiebedarfs mit einem erneuerbaren Brennstoff betrieben wird, der vom Sektor Gebäude des schweizerischen Treibhausgasinventars angerechnet wird. Stattdessen kann eine Erklärung des Energielieferanten eingereicht werden, wonach dieser die Lieferung von 20 Prozent erneuerbarem Gas oder Öl während der gesamten Betriebsdauer gewährleistet;

d) eine Standardlösung umgesetzt wird oder nachgewiesen werden kann, dass aus baulichen, örtlichen oder anderen Gründen eine Standardlösung nicht realisiert werden kann;

e) es sich um Bauten mit gemischter Nutzung handelt, deren Wohnanteil 150 m² Energiebezugsfläche nicht überschreitet.

2. Eine Ausnahmebewilligung von den vorstehenden Vorschriften wird erteilt, wenn besondere Verhältnisse vorliegen oder die Durchsetzung der Vorschrift zu einer unverhältnismässigen Härte führen würde. Wer eine Ausnahmebewilligung beanspruchen will, hat dafür ein Gesuch einzureichen. Von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller können spezifische Nachweise verlangt werden. Die Ausnahmebewilligung kann mit Bedingungen oder Auflagen verknüpft oder befristet werden.

3. Die Regierung regelt Standardlösungen, Berechnungsweise und Befreiung von den Anforderungen durch Verordnung.

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