741.1
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CH-SG
Art. 12c Energiegesetz (EnG) - Beheizte Schwimmbäder
II. Bauten und Anlagen - 2. Anlagen
Art. 12c EnG · Beheizte Schwimmbäder
1. Beheizte Schwimmbäder werden bewilligt, wenn sie ausschliesslich mit erneuerbarer Energie, nicht anders nutzbarer Abwärme oder elektrischer Wärmepumpe betrieben werden.
2. Im Freien verfügen sie zudem über eine Abdeckung der Wasserfläche gegen Wärmeverluste. Die Regierung regelt die Ausnahmen durch Verordnung.