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741.1 ENG CH-SG

Art. 12c Energiegesetz (EnG) - Beheizte Schwimmbäder

II. Bauten und Anlagen - 2. Anlagen
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Art. 12c EnG · Beheizte Schwimmbäder

1. Beheizte Schwimmbäder werden bewilligt, wenn sie ausschliesslich mit erneuerbarer Energie, nicht anders nutzbarer Abwärme oder elektrischer Wärmepumpe betrieben werden.

2. Im Freien verfügen sie zudem über eine Abdeckung der Wasserfläche gegen Wärmeverluste. Die Regierung regelt die Ausnahmen durch Verordnung.

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