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Art. 12a Energiegesetz (EnG) - Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen

II. Bauten und Anlagen - 2. Anlagen
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Art. 12a EnG · Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen

1. Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen werden bewilligt, wenn besondere Verhältnisse es erfordern.

1bis. Beim Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem werden Heizungen gewählt, die den Anforderungen dieses Erlasses entsprechen.

2. Die Regierung regelt durch Verordnung

a)* die Bewilligungsvoraussetzungen, insbesondere für elektrische Widerstandsheizungen ohne Wasserverteilsystem und Notheizungen;

b)* die Ausnahmen von der Ersatzpflicht nach Abs. 1bis dieser Bestimmung.

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