741.1
ENG
CH-SG
Art. 12 Energiegesetz (EnG) - Thermische Elektrizitätserzeugungsanlagen
II. Bauten und Anlagen - 2. Anlagen
Art. 12 EnG · Thermische Elektrizitätserzeugungsanlagen
1. Die zuständige Stelle des Kantons bewilligt
a) mit fossilen Brennstoffen betriebene Elektrizitätserzeugungsanlagen, wenn der Energiebedarf nicht mittels erneuerbarer Energien sinnvoll gedeckt werden kann und die Wärme fachgerecht und vollständig genutzt wird;
b) mit erneuerbaren Brennstoffen betriebene Elektrizitätserzeugungsanlagen, wenn die Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird.