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741.1 ENG CH-SG

Art. 10 Energiegesetz (EnG) - Bewilligungspflicht

II. Bauten und Anlagen - 2. Anlagen
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Art. 10 EnG · Bewilligungspflicht

1. Bewilligungspflichtig nach diesem Gesetz sind Erstellung, Änderung und Ersatz von

a) ...

b) thermischen Elektrizitätserzeugungsanlagen;

c) ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen;

d) Heizungen im Freien;

e)* beheizten Schwimmbädern mit wenigstens 8 m³ Inhalt;

f)* zentralen direkt-elektrischen Wassererwärmern in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung.

2. Die Regierung regelt die Ausnahmen durch Verordnung, insbesondere für Anlagen mit einer geringen Leistung oder Betriebsdauer.

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