741.1
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CH-SG
Art. 10 Energiegesetz (EnG) - Bewilligungspflicht
II. Bauten und Anlagen - 2. Anlagen
Art. 10 EnG · Bewilligungspflicht
1. Bewilligungspflichtig nach diesem Gesetz sind Erstellung, Änderung und Ersatz von
a) ...
b) thermischen Elektrizitätserzeugungsanlagen;
c) ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen;
d) Heizungen im Freien;
e)* beheizten Schwimmbädern mit wenigstens 8 m³ Inhalt;
f)* zentralen direkt-elektrischen Wassererwärmern in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung.
2. Die Regierung regelt die Ausnahmen durch Verordnung, insbesondere für Anlagen mit einer geringen Leistung oder Betriebsdauer.