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741.1 ENG CH-SG

Art. 1 Energiegesetz (EnG) - Zweck a) Grundsatz

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 EnG · Zweck a) Grundsatz

1. Dieses Gesetz bezweckt die Umsetzung einer nachhaltigen Energiepolitik durch

a) Förderung einer ausreichenden, wirtschaftlichen, umweltschonenden und sicheren Energieversorung;

b) Sparen von Energie;

c) eine rationelle und umweltschonende Verwendung von Energie;

d) Verminderung der Abhängigkeit von einzelnen Energieträgern;

e) Regelung des Vollzugs der eidgenössischen Energiegesetzgebung.

Energiegesetz (EnG) - Zweck a) Grundsatz Art. 1a EnG →

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