Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
738.3 CH-SG

Art. 2 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über Investitionshilfe für Berggebiete - Leistungen des Staates (Art. 5 lit. d IHG)[[1]](#articletitle_text_fn_112175_2_1_c)

II. Investitionshilfe
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Art. 2 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über Investitionshilfe für Berggebiete · Leistungen des Staates (Art. 5 lit. d IHG)[[1]](#articletitle_text_fn_112175_2_1_c)

1. Soweit keine oder keine ausreichenden anrechenbaren Beiträge aufgrund anderer Erlasse gewährt werden

a) leistet der Staat jährliche Zinskostenbeiträge;

b) gewährt oder vermittelt der Staat ausnahmsweise Bürgschaften.

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