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738.3 CH-SG

Art. 12 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über Investitionshilfe für Berggebiete - Vollzugsbeginn

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 12 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über Investitionshilfe für Berggebiete · Vollzugsbeginn

1. Diese Verordnung wird ab 1. Juli 1998 angewendet.

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