Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
738.3 CH-SG

Zuständigkeit

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Gesetzestext (5 Artikel)

I. Allgemeine Bestimmung

1. Das Volkswirtschaftsdepartement vollzieht die Bundesgesetzgebung über Investitionshilfe für Berggebiete, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

II. Investitionshilfe

1. Soweit keine oder keine ausreichenden anrechenbaren Beiträge aufgrund anderer Erlasse gewährt werden

a) leistet der Staat jährliche Zinskostenbeiträge;

b) gewährt oder vermittelt der Staat ausnahmsweise Bürgschaften.

IV. Schlussbestimmungen

1. Die Vollzugsverordnung zur Gesetzgebung über Investitionshilfe für Berggebiete vom 10. Februar 1976 wird aufgehoben.

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