737.7
CH-SG
Zweckentfremdung
4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
Gesetzestext (4 Artikel)
III. Besondere Bestimmungen
Art. 11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten - Zweckentfremdung
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1. Die zuständige Stelle des Kantons überwacht die Zweckerhaltung und prüft sie wenigstens alle vier Jahre.
2. Keine Zweckentfremdung liegt vor, wenn ungenutzte Räume während längstens fünf Jahren vermietet werden.
III. Besondere Bestimmungen
Art. 12 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten - Rückerstattung
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1. Bei Zweckentfremdung verfügt die zuständige Stelle des Kantons über das Ausmass der Rückerstattung von Kantonsbeiträgen, der Gemeinderat von Gemeindebeiträgen.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 13 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten - Vollzugsbeginn
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1. Der Regierungsrat bestimmt nach der Genehmigung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 14 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten - Finanzreferendum
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1. Dieses Gesetz untersteht nach Art. 6 des Gesetzes über Referendum und Initiative dem obligatorischen Finanzreferendum.