737.51
CH-SG
Art. 7 Vollzugsverordnung zum Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - Angemessenheit der Landkosten
II. Wohnungsbau[[1]](#titletitle_text_fn_43732_2_1_c) - 2. Beiträge an die Kapitalverzinsung von Wohnungen - a) Voraussetzungen
Art. 7 Vollzugsverordnung zum Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · Angemessenheit der Landkosten
1. Die Landkosten gelten in der Regel dann als übersetzt, wenn sie mit den Kosten für die Erschliessung der Bauparzelle mehr als 20 Prozent der Bruttoanlagekosten gemäss Art. 11 der Vollziehungsverordnung II zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues betragen.