737.51
CH-SG
Art. 4 Vollzugsverordnung zum Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - Zuständigkeit
II. Wohnungsbau[[1]](#titletitle_text_fn_43732_2_1_c) - 1. Allgemeines
Art. 4 Vollzugsverordnung zum Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · Zuständigkeit
1. Der Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften obliegt, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, der kantonalen Zentralstelle für Wohnungsbau.