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Art. 4 Vollzugsverordnung zum Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - Zuständigkeit

II. Wohnungsbau[[1]](#titletitle_text_fn_43732_2_1_c) - 1. Allgemeines
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Art. 4 Vollzugsverordnung zum Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · Zuständigkeit

1. Der Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften obliegt, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, der kantonalen Zentralstelle für Wohnungsbau.

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