Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
737.51 CH-SG

Zuständigkeit

20 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Inhaltsübersicht (20)

Art. 1 Vollzugsverordnung zum Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues Art. 2 Vollzugsverordnung zum Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues Art. 3 Vollzugsverordnung zum Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues Art. 4 Vollzugsverordnung zum Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues Art. 5 Vollzugsverordnung zum Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues Art. 6 Vollzugsverordnung zum Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues Art. 7 Vollzugsverordnung zum Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues Art. 8 Vollzugsverordnung zum Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues Art. 9 Vollzugsverordnung zum Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues Art. 10 Vollzugsverordnung zum Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues Art. 11 Vollzugsverordnung zum Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues Art. 12 Vollzugsverordnung zum Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues Art. 13 Vollzugsverordnung zum Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues Art. 14 Vollzugsverordnung zum Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues Art. 15 Vollzugsverordnung zum Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues Art. 16 Vollzugsverordnung zum Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues Art. 17 Vollzugsverordnung zum Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues Art. 18 Vollzugsverordnung zum Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues Art. 19 Vollzugsverordnung zum Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues Art. 20 Vollzugsverordnung zum Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues

Gesetzestext (20 Artikel)

I. Regional- und Ortsplanungen

1. Zuständig für die Gewährung von Staatsbeiträgen an die Kosten von Orts- und Regionalplanungen ist das Bau- und Umweltdepartement.

I. Regional- und Ortsplanungen

1. Den Gesuchen sind alle in Art. 28 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung I zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues angeführten sowie weitere zweckdienliche Unterlagen beizufügen.

2. Aus der Begründung des Gesuches soll hervorgehen, dass das Planungsgebiet zweckmässig abgegrenzt und die Koordination mit den Nachbargebieten gewährleistet ist.

I. Regional- und Ortsplanungen

1. Das Bau- und Umweltdepartement entscheidet, ob die Voraussetzungen für die Zusicherung eines Staatsbeitrages erfüllt sind und stellt Antrag auf Gewährung eines Bundesbeitrages.

II. Wohnungsbau[[1]](#titletitle_text_fn_43732_2_1_c) - 1. Allgemeines

1. Der Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften obliegt, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, der kantonalen Zentralstelle für Wohnungsbau.

II. Wohnungsbau[[1]](#titletitle_text_fn_43732_2_1_c) - 2. Beiträge an die Kapitalverzinsung von Wohnungen - a) Voraussetzungen

1. Für die Höhe und für die Berechnung des Bruttofamilieneinkommens, das für den Bezug einer durch Beiträge an die Kapitalverzinsung verbilligten Wohnung massgebend ist, gelten die Vorschriften des Bundes über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues.

2. Die politischen Gemeinden können niedrigere Einkommensgrenzen festsetzen. Art. 16 Abs. 2 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung II zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues gilt in jedem Fall.

3. ...

II. Wohnungsbau[[1]](#titletitle_text_fn_43732_2_1_c) - 2. Beiträge an die Kapitalverzinsung von Wohnungen - a) Voraussetzungen

1. Als Mieter oder Eigentümer verbilligter Wohnungen sind in erster Linie Familien mit minderjährigen Kindern zu berücksichtigen.

2. Die Grössenordnung der Wohnung soll der Zahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienglieder entsprechen.

3. Der Gemeinderat kann Untermiete gestatten, wenn besondere Verhältnisse vorliegen.

II. Wohnungsbau[[1]](#titletitle_text_fn_43732_2_1_c) - 2. Beiträge an die Kapitalverzinsung von Wohnungen - a) Voraussetzungen

1. Die Landkosten gelten in der Regel dann als übersetzt, wenn sie mit den Kosten für die Erschliessung der Bauparzelle mehr als 20 Prozent der Bruttoanlagekosten gemäss Art. 11 der Vollziehungsverordnung II zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues betragen.

II. Wohnungsbau[[1]](#titletitle_text_fn_43732_2_1_c) - 2. Beiträge an die Kapitalverzinsung von Wohnungen - b) Beitragsgesuche

1. Gesuche um Kapitalzinsbeiträge sind dem Gemeinderat einzureichen, der sie mit schriftlicher Begründung und Zusicherung des Gemeindebeitrages an die Zentralstelle für Wohnungsbau zuhanden des Bau- und Umweltdepartementes weiterleitet.

2. Dem Gesuch sind alle für die Beurteilung wesentlichen, insbesondere die in Art. 39 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung II zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues erwähnten Unterlagen beizufügen.

II. Wohnungsbau[[1]](#titletitle_text_fn_43732_2_1_c) - 2. Beiträge an die Kapitalverzinsung von Wohnungen - b) Beitragsgesuche

1. Den Gemeinden wird nach Massgabe der verfügbaren Mittel, des nachgewiesenen Bedürfnisses und anderer in Betracht zu ziehender Umstände auf entsprechendes Gesuch hin ein vorläufiger Entscheid über die Möglichkeit der Gewährung von Staatsbeiträgen mitgeteilt.

2. Wünscht der Bauherr vom Kanton eine Vorabklärung, ob für ein Bauvorhaben grundsätzlich Bundeshilfe in Betracht kommt, so hat er der Zentralstelle für Wohnungsbau alle in Art. 38 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung II zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues erwähnten Unterlagen einzureichen.

II. Wohnungsbau[[1]](#titletitle_text_fn_43732_2_1_c) - 2. Beiträge an die Kapitalverzinsung von Wohnungen - c) Ausrichtung der Beiträge

1. Über die Zusicherung von Staatsbeiträgen entscheidet das Bau- und Umweltdepartement.

II. Wohnungsbau[[1]](#titletitle_text_fn_43732_2_1_c) - 2. Beiträge an die Kapitalverzinsung von Wohnungen - c) Ausrichtung der Beiträge

1. Der Entscheid über die gesamten zugesicherten Leistungen der Gemeinwesen wird dem Gesuchsteller durch die Zentralstelle für Wohnungsbau schriftlich eröffnet.

2. Hierauf hat er innert zwei Monaten schriftlich zu erklären, ob er die an die Zusicherung geknüpften Bedingungen annehmen will.

II. Wohnungsbau[[1]](#titletitle_text_fn_43732_2_1_c) - 2. Beiträge an die Kapitalverzinsung von Wohnungen - c) Ausrichtung der Beiträge

1. Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Arbeitgeber, Stiftungen und gemeinnützigen Organisationen, die eine Leistung gemäss Art. 3 Abs. 2 des Grossratsbeschlusses über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues übernehmen, haben dies zuhanden des Bau- und Umweltdepartementes schriftlich zu erklären.

II. Wohnungsbau[[1]](#titletitle_text_fn_43732_2_1_c) - 2. Beiträge an die Kapitalverzinsung von Wohnungen - c) Ausrichtung der Beiträge

1. Die Staatsbeiträge und die Zuwendungen des Bundes werden der politischen Gemeinde je im Juni und Dezember überwiesen.

2. Die Gemeinde hat die Beiträge zusammen mit der Gemeindeleistung dem Anspruchsberechtigten auszuzahlen.

3. Der Empfänger hat der Zentralstelle für Wohnungsbau den Empfang des ausgerichteten Gesamtbetrages schriftlich zu bestätigen.

II. Wohnungsbau[[1]](#titletitle_text_fn_43732_2_1_c) - 2. Beiträge an die Kapitalverzinsung von Wohnungen - d) Besondere Bestimmungen

1. Solange Kapitalzinsbeiträge ausgerichtet werden, hat die Gemeinde sämtliche Handänderungen, Mieterwechsel oder andere für die Beurteilung der Beitragsleistung massgebende Änderungen der Zentralstelle für Wohnungsbau innert Monatsfrist unaufgefordert zu melden.

2. Die Zentralstelle für Wohnungsbau trifft die erforderlichen Massnahmen, allenfalls im Einvernehmen mit dem eidgenössischen Büro für Wohnungsbau.

II. Wohnungsbau[[1]](#titletitle_text_fn_43732_2_1_c) - 2. Beiträge an die Kapitalverzinsung von Wohnungen - d) Besondere Bestimmungen

1. Die Gemeinden haben der Zentralstelle für Wohnungsbau Wahrnehmungen über Zweckentfremdung sofort zu melden.

2. Wird eine Zweckentfremdung im Sinne von Art. 23 und 24 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung II zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues festgestellt, so kann der Staatsbeitrag im gleichen Ausmass wie der Bundesbeitrag gekürzt oder die Ausrichtung ganz eingestellt werden.

3. Gemeinden oder Dritte können ihre Beitragsleistungen ebenfalls entsprechend kürzen oder einstellen.

II. Wohnungsbau[[1]](#titletitle_text_fn_43732_2_1_c) - 2. Beiträge an die Kapitalverzinsung von Wohnungen - d) Besondere Bestimmungen

1. Die erstmalige Festsetzung der Mietzinse erfolgt durch die Zentralstelle für Wohnungsbau.

2. Die Zentralstelle für Wohnungsbau entscheidet auch über Gesuche um Erhöhung der Mietzinse, sofern nicht besondere Verhältnisse im Sinne von Art. 21 Abs. 7 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung II zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vorliegen.

3. Die Gemeinden erhalten von den Entscheiden Kenntnis.

II. Wohnungsbau[[1]](#titletitle_text_fn_43732_2_1_c) - 3. Darlehens- und Bürgschaftsgesuche

1. Werden Bürgschaften des Bundes nachgesucht, so hat die Bauherrschaft der Zentralstelle für Wohnungsbau ein Gesuch im Doppel einzureichen.

2. Diesem sind die in Art. 40 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung II zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues erwähnten Unterlagen und Begründungen beizufügen.

II. Wohnungsbau[[1]](#titletitle_text_fn_43732_2_1_c) - 3. Darlehens- und Bürgschaftsgesuche

1. Werden Darlehen des Bundes nachgesucht, so hat das Finanzinstitut der Zentralstelle für Wohnungsbau ein Gesuch im Doppel einzureichen.

2. Diesem sind die in Art. 41 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung II zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues erwähnten Unterlagen beizufügen.

III. Schlussbestimmungen

1. Soweit der Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues und diese Verordnung nichts anderes bestimmen, sind auf die Beiträge des Staates und der politischen Gemeinden die Vorschriften des Bundes sachgemäss anwendbar.

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