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737.5 CH-SG

Art. 7 Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - Vollzugsbeginn

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 7 Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · Vollzugsbeginn

1. Der Regierungsrat bestimmt, wann dieser Beschluss in Vollzug tritt.

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