737.5
CH-SG
Art. 7 Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - Vollzugsbeginn
IV. Schlussbestimmungen
Art. 7 Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · Vollzugsbeginn
1. Der Regierungsrat bestimmt, wann dieser Beschluss in Vollzug tritt.