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737.5 CH-SG

Art. 6 Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - Grundsatz

III. Ergänzendes Recht
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Art. 6 Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · Grundsatz

1. Soweit dieser Beschluss, kantonale Gesetze und Vollzugsvorschriften des Regierungsrates keine besondere Regelung enthalten, wird die Bundesgesetzgebung über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues auf die Leistungen des Staates und der politischen Gemeinden sachgemäss angewendet.

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