737.5
CH-SG
Art. 6 Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - Grundsatz
III. Ergänzendes Recht
Art. 6 Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · Grundsatz
1. Soweit dieser Beschluss, kantonale Gesetze und Vollzugsvorschriften des Regierungsrates keine besondere Regelung enthalten, wird die Bundesgesetzgebung über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues auf die Leistungen des Staates und der politischen Gemeinden sachgemäss angewendet.