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737.5 CH-SG

Art. 5 Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - Bundesdarlehen

II. Wohnungsbau
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Art. 5 Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · Bundesdarlehen

1. Die St.Gallische Kantonalbank ist Darlehensnehmerin für die gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes vorgesehenen Darlehen.

2. Beanspruchen andere Finanzinstitute solche Darlehen, so obliegt ihnen auch deren Sicherstellung.

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