737.5
CH-SG
Art. 5 Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - Bundesdarlehen
II. Wohnungsbau
Art. 5 Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · Bundesdarlehen
1. Die St.Gallische Kantonalbank ist Darlehensnehmerin für die gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes vorgesehenen Darlehen.
2. Beanspruchen andere Finanzinstitute solche Darlehen, so obliegt ihnen auch deren Sicherstellung.