737.5
CH-SG
Art. 4 Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - Übernahme von Bürgschaftsrisiken durch den Staat
II. Wohnungsbau
Art. 4 Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · Übernahme von Bürgschaftsrisiken durch den Staat
1. Der Staat beteiligt sich zur Hälfte an Verlusten, die dem Bund in Anwendung der Vorschriften über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues aus Verbürgungen von investiertem Fremdkapital erwachsen.
2. Die Verpflichtungen des Staates dürfen insgesamt Franken 10 000 000.- nicht übersteigen.