737.5
CH-SG
Art. 3 Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - b) Gemeindebeiträge
II. Wohnungsbau
Art. 3 Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · b) Gemeindebeiträge
1. Die Gewährung der Staatsbeiträge setzt voraus, dass die politischen Gemeinden die Bauvorhaben wie folgt unterstützen
a) in den Fällen von Art. 2 lit. a dieses Beschlusses durch einen mindestens dreimal so hohen Beitrag, wie ihn der Staat ausrichtet;
b) in den Fällen von Art. 2 lit. b dieses Beschlusses durch einen mindestens gleich hohen Beitrag, wie ihn der Staat ausrichtet.
2. Der Beitrag der politischen Gemeinden kann ganz oder teilweise von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, von Arbeitgebern, von Stiftungen oder von gemeinnützigen Institutionen übernommen werden.