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737.5 CH-SG

Art. 3 Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - b) Gemeindebeiträge

II. Wohnungsbau
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Art. 3 Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · b) Gemeindebeiträge

1. Die Gewährung der Staatsbeiträge setzt voraus, dass die politischen Gemeinden die Bauvorhaben wie folgt unterstützen

a) in den Fällen von Art. 2 lit. a dieses Beschlusses durch einen mindestens dreimal so hohen Beitrag, wie ihn der Staat ausrichtet;

b) in den Fällen von Art. 2 lit. b dieses Beschlusses durch einen mindestens gleich hohen Beitrag, wie ihn der Staat ausrichtet.

2. Der Beitrag der politischen Gemeinden kann ganz oder teilweise von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, von Arbeitgebern, von Stiftungen oder von gemeinnützigen Institutionen übernommen werden.

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