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737.5 CH-SG

Art. 2 Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - Beiträge an die Kapitalverzinsung von Wohnungen a) Staatsbeiträge

II. Wohnungsbau
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Art. 2 Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · Beiträge an die Kapitalverzinsung von Wohnungen a) Staatsbeiträge

1. Zur Verbilligung der Mietzinse neuer Wohnungen gewährt der Staat folgende Beiträge an die Kapitalverzinsung

a) im allgemeinen bis zu ⅓ Prozent der für die Erstellung der Wohnungen erforderlichen Gesamtinvestitionen;

b) für Alterswohnungen mit einem bis zwei Zimmern, für Invalidenwohnungen sowie für Wohnungen mit fünf oder mehr Zimmern, die für kinderreiche Familien bestimmt sind, bis zu 1 Prozent der für die Erstellung der Wohnungen erforderlichen Gesamtinvestitionen.

2. ...

3. Die Verpflichtungen, die der Staat durch Zusprechung von Beiträgen eingeht, dürfen jährlich Fr. 540 000.- nicht übersteigen. Der Grosse Rat kann diesen Betrag im Voranschlag auf Fr. 640 000.- erhöhen.

Beiträge an die Kapitalverzinsung von Wohnungen a) Staatsbeiträge Art. 3 Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues →

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