737.5
CH-SG
Art. 2 Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - Beiträge an die Kapitalverzinsung von Wohnungen a) Staatsbeiträge
II. Wohnungsbau
Art. 2 Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues · Beiträge an die Kapitalverzinsung von Wohnungen a) Staatsbeiträge
1. Zur Verbilligung der Mietzinse neuer Wohnungen gewährt der Staat folgende Beiträge an die Kapitalverzinsung
a) im allgemeinen bis zu ⅓ Prozent der für die Erstellung der Wohnungen erforderlichen Gesamtinvestitionen;
b) für Alterswohnungen mit einem bis zwei Zimmern, für Invalidenwohnungen sowie für Wohnungen mit fünf oder mehr Zimmern, die für kinderreiche Familien bestimmt sind, bis zu 1 Prozent der für die Erstellung der Wohnungen erforderlichen Gesamtinvestitionen.
2. ...
3. Die Verpflichtungen, die der Staat durch Zusprechung von Beiträgen eingeht, dürfen jährlich Fr. 540 000.- nicht übersteigen. Der Grosse Rat kann diesen Betrag im Voranschlag auf Fr. 640 000.- erhöhen.