737.11
VGWE
CH-SG
Art. 3 Verordnung zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung (VGWE) - c) politische Gemeinde
Art. 3 VGWE · c) politische Gemeinde
1. Die politische Gemeinde
a) prüft
1. den Bedarf nach dem eidgenössischen Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz;
2. die personellen und finanziellen Voraussetzungen der Bewohner nach dem eidgenössischen Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz;
b) lässt Zweckentfremdungsverbot sowie Kaufs- und Vorkaufsrecht im Grundbuch anmerken.