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737.11 VGWE CH-SG

Art. 3 Verordnung zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung (VGWE) - c) politische Gemeinde

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Art. 3 VGWE · c) politische Gemeinde

1. Die politische Gemeinde

a) prüft

1. den Bedarf nach dem eidgenössischen Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz;

2. die personellen und finanziellen Voraussetzungen der Bewohner nach dem eidgenössischen Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz;

b) lässt Zweckentfremdungsverbot sowie Kaufs- und Vorkaufsrecht im Grundbuch anmerken.

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