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737.11 VGWE CH-SG

Art. 2 Verordnung zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung (VGWE) - b) zuständige Stelle des Staates

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Art. 2 VGWE · b) zuständige Stelle des Staates

1. Zuständige Stelle des Staates ist die Abteilung Wohnungsbau.

2. Sie vollzieht die Gesetzgebung über Wohnbau- und Eigentumsförderung und leitet den Verkehr mit Bund und politischen Gemeinden, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

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