737.11
VGWE
CH-SG
Art. 2 Verordnung zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung (VGWE) - b) zuständige Stelle des Staates
Art. 2 VGWE · b) zuständige Stelle des Staates
1. Zuständige Stelle des Staates ist die Abteilung Wohnungsbau.
2. Sie vollzieht die Gesetzgebung über Wohnbau- und Eigentumsförderung und leitet den Verkehr mit Bund und politischen Gemeinden, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.