Verordnung zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung (VGWE) - Organisation a) zuständiges Departement (VGWE)
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
1. Zuständiges Departement ist das Bau- und Umweltdepartement.
1. Zuständige Stelle des Staates ist die Abteilung Wohnungsbau.
2. Sie vollzieht die Gesetzgebung über Wohnbau- und Eigentumsförderung und leitet den Verkehr mit Bund und politischen Gemeinden, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
1. Die politische Gemeinde
a) prüft
1. den Bedarf nach dem eidgenössischen Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz;
2. die personellen und finanziellen Voraussetzungen der Bewohner nach dem eidgenössischen Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz;
b) lässt Zweckentfremdungsverbot sowie Kaufs- und Vorkaufsrecht im Grundbuch anmerken.
1. Das Gesuch um Zuschüsse wird mit dem Gesuch um Bundeshilfe eingereicht.
1. Zuschüsse werden mit der Eröffnung der Verfügung über Bundeshilfe zugesichert.
1. Zuschüsse werden mit der Bundeshilfe ausbezahlt.
1. Diese Verordnung wird mit dem Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung angewendet.