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737.11 VGWE CH-SG

Verordnung zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung (VGWE) - Organisation a) zuständiges Departement (VGWE)

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

1. Zuständige Stelle des Staates ist die Abteilung Wohnungsbau.

2. Sie vollzieht die Gesetzgebung über Wohnbau- und Eigentumsförderung und leitet den Verkehr mit Bund und politischen Gemeinden, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

1. Die politische Gemeinde

a) prüft

1. den Bedarf nach dem eidgenössischen Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz;

2. die personellen und finanziellen Voraussetzungen der Bewohner nach dem eidgenössischen Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz;

b) lässt Zweckentfremdungsverbot sowie Kaufs- und Vorkaufsrecht im Grundbuch anmerken.

1. Zuschüsse werden mit der Eröffnung der Verfügung über Bundeshilfe zugesichert.

1. Diese Verordnung wird mit dem Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung angewendet.

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