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737.1 GWE CH-SG

Art. 9 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung (GWE) - 2. Rahmenkredit

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Art. 9 GWE · 2. Rahmenkredit

1. Der Kantonsrat gewährt den Rahmenkredit für die Zuschüsse des Kantons.

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