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737.1 GWE CH-SG

Art. 8 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung (GWE) - f) Finanzierung 1. Beteiligung

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Art. 8 GWE · f) Finanzierung 1. Beteiligung

1. Kanton und politische Gemeinde tragen die Zuschüsse je zur Hälfte.

2. Öffentlich-rechtliche Körperschaften, Arbeitgeber, Stiftungen oder gemeinnützige Organisationen können die Zuschüsse der politischen Gemeinde übernehmen, wenn diese zustimmt.

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