737.1
GWE
CH-SG
Art. 8 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung (GWE) - f) Finanzierung 1. Beteiligung
Art. 8 GWE · f) Finanzierung 1. Beteiligung
1. Kanton und politische Gemeinde tragen die Zuschüsse je zur Hälfte.
2. Öffentlich-rechtliche Körperschaften, Arbeitgeber, Stiftungen oder gemeinnützige Organisationen können die Zuschüsse der politischen Gemeinde übernehmen, wenn diese zustimmt.