737.1
GWE
CH-SG
Art. 7 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung (GWE) - e) Verwendung
Art. 7 GWE · e) Verwendung
1. Vermietet der Eigentümer die Wohnung, so ermässigt er den Mietzins um die erhaltenen Zuschüsse.
2. Bei Eigentumswohnungen und Eigenheimen verwendet er die Hälfte der vom Bund ausgerichteten Zusatzverbilligungen und die Zuschüsse nach Art. 2 lit. a dieses Gesetzes zur zusätzlichen Rückzahlung grundpfändlich sichergestellter Darlehen.