737.1
GWE
CH-SG
Art. 6 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung (GWE) - d) Empfänger
Art. 6 GWE · d) Empfänger
1. Zuschüsse werden dem Eigentümer ausgerichtet.
2. Zuschüsse für Mietwohnungen zur Ergänzung der Zusatzverbilligung I des Bundes nach Art. 2 lit. a dieses Gesetzes werden einem Mietwohnungsfond zugewiesen.