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737.1 GWE CH-SG

Art. 6 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung (GWE) - d) Empfänger

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Art. 6 GWE · d) Empfänger

1. Zuschüsse werden dem Eigentümer ausgerichtet.

2. Zuschüsse für Mietwohnungen zur Ergänzung der Zusatzverbilligung I des Bundes nach Art. 2 lit. a dieses Gesetzes werden einem Mietwohnungsfond zugewiesen.

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