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737.1 GWE CH-SG

Art. 5 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung (GWE) - c) Höhe

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Art. 5 GWE · c) Höhe

1. Zuschüsse nach Art. 2 dieses Gesetzes betragen jährlich 0,6 Prozent der Anlagekosten.

2. Sie betragen 1,2 Prozent der Anlagekosten bei Zuschüssen nach Art. 2 Bst. c dieses Gesetzes vom 16. bis 20. Jahr.

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