737.1
GWE
CH-SG
Art. 5 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung (GWE) - c) Höhe
Art. 5 GWE · c) Höhe
1. Zuschüsse nach Art. 2 dieses Gesetzes betragen jährlich 0,6 Prozent der Anlagekosten.
2. Sie betragen 1,2 Prozent der Anlagekosten bei Zuschüssen nach Art. 2 Bst. c dieses Gesetzes vom 16. bis 20. Jahr.