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737.1 GWE CH-SG

Art. 4 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung (GWE) - 2. Auszahlung

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Art. 4 GWE · 2. Auszahlung

1. Zuschüsse werden für Wohnungen ausbezahlt, deren Bewohner die Voraussetzungen nach eidgenössischem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz erfüllen.

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