737.1
GWE
CH-SG
Art. 3 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung (GWE) - b) Voraussetzungen 1. Zusicherung
Art. 3 GWE · b) Voraussetzungen 1. Zusicherung
1. Zuschüsse werden nach Anhörung des Gemeinderates von der zuständigen Stelle des Kantons zugesichert, wenn der Bund Leistungen nach eidgenössischem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz zusichert.
2. Der Eigentümer kann verpflichtet werden
a) bei Eigentumswohnungen und Eigenheimen auf Verzinsung des investierten Eigenkapitals zu verzichten;
b) bei Mietwohnungen einen angemessenen Teil Personen zu vermieten, welche die Voraussetzungen nach eidgenössischem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz erfüllen.