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737.1 GWE CH-SG

Art. 3 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung (GWE) - b) Voraussetzungen 1. Zusicherung

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Art. 3 GWE · b) Voraussetzungen 1. Zusicherung

1. Zuschüsse werden nach Anhörung des Gemeinderates von der zuständigen Stelle des Kantons zugesichert, wenn der Bund Leistungen nach eidgenössischem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz zusichert.

2. Der Eigentümer kann verpflichtet werden

a) bei Eigentumswohnungen und Eigenheimen auf Verzinsung des investierten Eigenkapitals zu verzichten;

b) bei Mietwohnungen einen angemessenen Teil Personen zu vermieten, welche die Voraussetzungen nach eidgenössischem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz erfüllen.

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