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737.1 GWE CH-SG

Art. 2 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung (GWE) - Zuschüsse a) Arten

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Art. 2 GWE · Zuschüsse a) Arten

1. Zuschüsse werden ausgerichtet

a) zur Ergänzung der Zusatzverbilligungen I und II des Bundes;

b) im Anschluss an die Zusatzverbilligung I des Bundes vom 11. bis 20. Jahr der Laufzeit bei Eigentumswohnungen und Eigenheimen;

c) im Anschluss an die Zusatzverbilligung I des Bundes vom 11. bis 25. Jahr der Laufzeit bei Mietwohnungen.

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