737.1
GWE
CH-SG
Art. 2 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung (GWE) - Zuschüsse a) Arten
Art. 2 GWE · Zuschüsse a) Arten
1. Zuschüsse werden ausgerichtet
a) zur Ergänzung der Zusatzverbilligungen I und II des Bundes;
b) im Anschluss an die Zusatzverbilligung I des Bundes vom 11. bis 20. Jahr der Laufzeit bei Eigentumswohnungen und Eigenheimen;
c) im Anschluss an die Zusatzverbilligung I des Bundes vom 11. bis 25. Jahr der Laufzeit bei Mietwohnungen.