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737.1 GWE CH-SG

Art. 19 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung (GWE) - Ergänzendes Recht

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Art. 19 GWE · Ergänzendes Recht

1. Die Bundesgesetzgebung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung wird ergänzend sachgemäss angewendet.

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