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737.1 GWE CH-SG

Art. 18 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung (GWE) - Vollzugsverordnung

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Art. 18 GWE · Vollzugsverordnung

1. Die Regierung erlässt durch Verordnung die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften. Sie kann den politischen Gemeinden Aufgaben übertragen.

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