737.1
GWE
CH-SG
Art. 17 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung (GWE) - Rückforderung
Art. 17 GWE · Rückforderung
1. Zuschüsse werden mit Zins zurückgefordert, wenn
a) sie zu Unrecht ausbezahlt wurden;
b) die Wohnung zweckentfremdet wurde.
2. Die Rückforderung verjährt fünf Jahre nach Kenntnis des Grundes, spätestens zehn Jahre nach Auszahlung der Zuschüsse.