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737.1 GWE CH-SG

Art. 17 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung (GWE) - Rückforderung

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Art. 17 GWE · Rückforderung

1. Zuschüsse werden mit Zins zurückgefordert, wenn

a) sie zu Unrecht ausbezahlt wurden;

b) die Wohnung zweckentfremdet wurde.

2. Die Rückforderung verjährt fünf Jahre nach Kenntnis des Grundes, spätestens zehn Jahre nach Auszahlung der Zuschüsse.

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