737.1
GWE
CH-SG
Art. 16 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung (GWE) - Auskunftspflicht
Art. 16 GWE · Auskunftspflicht
1. Wer Zuschüsse nach diesem Gesetz beansprucht, erteilt den zuständigen Stellen des Kantons und der politischen Gemeinde Auskunft und gewährt Einsicht in Unterlagen.
2. Wird die Auskunftspflicht verletzt, werden Behörden durch unrichtige Angaben oder Unterdrückung von Tatsachen irregeführt oder wird Irreführung versucht, so können Zusicherung und Auszahlung von Zuschüssen verweigert werden.