Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
737.1 GWE CH-SG

Art. 16 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung (GWE) - Auskunftspflicht

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16 GWE · Auskunftspflicht

1. Wer Zuschüsse nach diesem Gesetz beansprucht, erteilt den zuständigen Stellen des Kantons und der politischen Gemeinde Auskunft und gewährt Einsicht in Unterlagen.

2. Wird die Auskunftspflicht verletzt, werden Behörden durch unrichtige Angaben oder Unterdrückung von Tatsachen irregeführt oder wird Irreführung versucht, so können Zusicherung und Auszahlung von Zuschüssen verweigert werden.

← Art. 15 GWE Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung (GWE) - Grundsatz Art. 17 GWE →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →