737.1
GWE
CH-SG
Art. 14 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung (GWE) - b) Sicherung
Art. 14 GWE · b) Sicherung
1. Zur Sicherung des Zweckentfremdungsverbots steht der politischen Gemeinde subsidiär zum Bund ein gesetzliches Kaufs- und Vorkaufsrecht in der Höhe der Selbstkosten zu.
2. Kaufs- und Vorkaufsrecht können Trägern des gemeinnützigen Wohnungsbaus abgetreten werden.