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737.1 GWE CH-SG

Art. 14 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung (GWE) - b) Sicherung

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Art. 14 GWE · b) Sicherung

1. Zur Sicherung des Zweckentfremdungsverbots steht der politischen Gemeinde subsidiär zum Bund ein gesetzliches Kaufs- und Vorkaufsrecht in der Höhe der Selbstkosten zu.

2. Kaufs- und Vorkaufsrecht können Trägern des gemeinnützigen Wohnungsbaus abgetreten werden.

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