737.1
GWE
CH-SG
Art. 13 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung (GWE) - Zweckentfremdungsverbot a) Dauer
Art. 13 GWE · Zweckentfremdungsverbot a) Dauer
1. Für nach diesem Gesetz geförderte Wohnungen besteht während 25 Jahren ein Zweckentfremdungsverbot.