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737.1 GWE CH-SG

Art. 13 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung (GWE) - Zweckentfremdungsverbot a) Dauer

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Art. 13 GWE · Zweckentfremdungsverbot a) Dauer

1. Für nach diesem Gesetz geförderte Wohnungen besteht während 25 Jahren ein Zweckentfremdungsverbot.

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