737.1
GWE
CH-SG
Art. 12 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung (GWE) - Prüfung
Art. 12 GWE · Prüfung
1. Die politische Gemeinde prüft nach jeder neuen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, ob die Bewohner der nach diesem Gesetz geförderten Wohnungen die Voraussetzungen nach eidgenössischem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz erfüllen.
2. Sie teilt das Ergebnis der zuständigen Stelle des Kantons mit.