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737.1 GWE CH-SG

Art. 12 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung (GWE) - Prüfung

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Art. 12 GWE · Prüfung

1. Die politische Gemeinde prüft nach jeder neuen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, ob die Bewohner der nach diesem Gesetz geförderten Wohnungen die Voraussetzungen nach eidgenössischem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz erfüllen.

2. Sie teilt das Ergebnis der zuständigen Stelle des Kantons mit.

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