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737.1 GWE CH-SG

Art. 11 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung (GWE) - Mietzins- und Finanzierungsplan

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Art. 11 GWE · Mietzins- und Finanzierungsplan

1. Die zuständige Stelle des Kantons erstellt für 25 Jahre den Mietzins- und Finanzierungsplan für die nach diesem Gesetz geförderten Wohnungen.

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