737.1
GWE
CH-SG
Art. 11 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung (GWE) - Mietzins- und Finanzierungsplan
Art. 11 GWE · Mietzins- und Finanzierungsplan
1. Die zuständige Stelle des Kantons erstellt für 25 Jahre den Mietzins- und Finanzierungsplan für die nach diesem Gesetz geförderten Wohnungen.