737.1
GWE
CH-SG
Art. 10 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung (GWE) - 3. Mietwohnungsfonds
Art. 10 GWE · 3. Mietwohnungsfonds
1. Zuschüsse nach Art. 5 Abs. 2 dieses Gesetzes werden zur Hälfte dem Mietwohnungsfonds nach Art. 6 Abs. 2 dieses Gesetzes entnommen.
2. Zuschüsse nach Art. 2 Bst. c dieses Gesetzes werden vom 21. bis 25. Jahr dem Mietwohnungsfonds nach Art. 6 Abs. 2 dieses Gesetzes entnommen.