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737.1 GWE CH-SG

Art. 10 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung (GWE) - 3. Mietwohnungsfonds

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Art. 10 GWE · 3. Mietwohnungsfonds

1. Zuschüsse nach Art. 5 Abs. 2 dieses Gesetzes werden zur Hälfte dem Mietwohnungsfonds nach Art. 6 Abs. 2 dieses Gesetzes entnommen.

2. Zuschüsse nach Art. 2 Bst. c dieses Gesetzes werden vom 21. bis 25. Jahr dem Mietwohnungsfonds nach Art. 6 Abs. 2 dieses Gesetzes entnommen.

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