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737.1 GWE CH-SG

Art. 1 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung (GWE) - Grundsatz

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Art. 1 GWE · Grundsatz

1. Kanton und politische Gemeinde fördern durch unverzinsliche und nicht rückzahlbare Zuschüsse

a) Bau und Erneuerung preisgünstiger Wohnungen;

b) den Erwerb selbstgenutzten Wohnungs- und Hauseigentums.

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