737.1
GWE
CH-SG
Art. 1 Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung (GWE) - Grundsatz
Art. 1 GWE · Grundsatz
1. Kanton und politische Gemeinde fördern durch unverzinsliche und nicht rückzahlbare Zuschüsse
a) Bau und Erneuerung preisgünstiger Wohnungen;
b) den Erwerb selbstgenutzten Wohnungs- und Hauseigentums.