Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
736.51 CH-SG

Kanton St. Gallen 736.51

1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Gesetzestext (1 Artikel)

1. Der Kanton St.Gallen wird bei der Vergabe von Bauarbeiten sowie der Lieferung von Materialien für solche Arbeiten nach der Verordnung über die Vergebung von staatlichen Bauarbeiten, die der Staat ausführen lässt, Bewerber mit Geschäftssitz im Land Baden-Württemberg gleich behandeln wie Bewerber mit Geschäftssitz im Kanton St.Gallen, solange das Land Baden-Württemberg Gegenrecht hält.

2. Diese Regelung gilt ab 1. Oktober 1994. Das Land Baden-Württemberg hat am 20. August 1994 eine entsprechende Erklärung abgegeben.

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