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735.5 CH-SG

Art. 3 Verordnung über die Zuständigkeit zur Beurteilung von Schadenersatzansprüchen nach Art. 15 des eidgenössischen Enteignungsgesetzes

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Art. 3 Verordnung über die Zuständigkeit zur Beurteilung von Schadenersatzansprüchen nach Art. 15 des eidgenössischen Enteignungsgesetzes

1. Der Regierungsratsbeschluss betreffend die Bezeichnung der Schätzer nach Art. 15 des eidgenössischen Enteignungsgesetzes vom 20. Juni 1930 und über Aufgaben des Grundbuchverwalters bei Verteilung der Enteignungs- und Brandentschädigungen vom 24. Juli 1931 wird aufgehoben.

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