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735.5 CH-SG

Art. 2 Verordnung über die Zuständigkeit zur Beurteilung von Schadenersatzansprüchen nach Art. 15 des eidgenössischen Enteignungsgesetzes

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Art. 2 Verordnung über die Zuständigkeit zur Beurteilung von Schadenersatzansprüchen nach Art. 15 des eidgenössischen Enteignungsgesetzes

1. Zur Behandlung von Nichtigkeitsbeschwerden gegen Entscheide des Kreisgerichtspräsidenten ist ein Einzelrichter des Kantonsgerichtes zuständig.

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