735.5
CH-SG
Art. 2 Verordnung über die Zuständigkeit zur Beurteilung von Schadenersatzansprüchen nach Art. 15 des eidgenössischen Enteignungsgesetzes
Art. 2 Verordnung über die Zuständigkeit zur Beurteilung von Schadenersatzansprüchen nach Art. 15 des eidgenössischen Enteignungsgesetzes
1. Zur Behandlung von Nichtigkeitsbeschwerden gegen Entscheide des Kreisgerichtspräsidenten ist ein Einzelrichter des Kantonsgerichtes zuständig.
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Kanton St. Gallen 735.5
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