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735.5 CH-SG

Art. 1 Verordnung über die Zuständigkeit zur Beurteilung von Schadenersatzansprüchen nach Art. 15 des eidgenössischen Enteignungsgesetzes

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Art. 1 Verordnung über die Zuständigkeit zur Beurteilung von Schadenersatzansprüchen nach Art. 15 des eidgenössischen Enteignungsgesetzes

1. Zur Feststellung des Schadens aus vorbereitenden Handlungen nach Art. 15 des eidgenössischen Enteignungsgesetzes ist der Kreisgerichtspräsident zuständig.

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