Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
735.5 CH-SG

Kanton St. Gallen 735.5

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Gesetzestext (3 Artikel)

1. Zur Feststellung des Schadens aus vorbereitenden Handlungen nach Art. 15 des eidgenössischen Enteignungsgesetzes ist der Kreisgerichtspräsident zuständig.

1. Zur Behandlung von Nichtigkeitsbeschwerden gegen Entscheide des Kreisgerichtspräsidenten ist ein Einzelrichter des Kantonsgerichtes zuständig.

1. Der Regierungsratsbeschluss betreffend die Bezeichnung der Schätzer nach Art. 15 des eidgenössischen Enteignungsgesetzes vom 20. Juni 1930 und über Aufgaben des Grundbuchverwalters bei Verteilung der Enteignungs- und Brandentschädigungen vom 24. Juli 1931 wird aufgehoben.

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