735.1
ENTG
CH-SG
Art. 9 Enteignungsgesetz (EntG) - Bestandteile und Zugehör
II. Enteignung - 1. Enteignungsrecht
Art. 9 EntG · Bestandteile und Zugehör
1. Bestandteile und Zugehör, die sich ohne unverhältnismässige Kosten abtrennen lassen, werden nicht enteignet
a) auf Begehren des Enteigneten, wenn sie für die Aufgabe des Enteigners nicht nötig sind;
b) auf Begehren des Enteigners, wenn sie für den Enteigneten auch ohne Hauptsache gleichwertig verwendbar sind.
2. Über die Begehren entscheidet die Schätzungskommission.