735.1
ENTG
CH-SG
Art. 8 Enteignungsgesetz (EntG) - Gegenstand
II. Enteignung - 1. Enteignungsrecht
Art. 8 EntG · Gegenstand
1. Enteignet werden können
a) Grundeigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken;
b) Nachbarrechte;
c) persönliche Rechte am zu enteignenden Grundstück, insbesondere von Mietern, Pächtern, Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsberechtigten.
2. Rechte an Grundstücken, die öffentlichen Zwecken dienen, können enteignet werden, wenn die Interessen des Enteigners überwiegen.
3. Die Rechte können vorübergehend oder dauernd beschränkt oder entzogen werden.