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735.1 ENTG CH-SG

Art. 8 Enteignungsgesetz (EntG) - Gegenstand

II. Enteignung - 1. Enteignungsrecht
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Art. 8 EntG · Gegenstand

1. Enteignet werden können

a) Grundeigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken;

b) Nachbarrechte;

c) persönliche Rechte am zu enteignenden Grundstück, insbesondere von Mietern, Pächtern, Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsberechtigten.

2. Rechte an Grundstücken, die öffentlichen Zwecken dienen, können enteignet werden, wenn die Interessen des Enteigners überwiegen.

3. Die Rechte können vorübergehend oder dauernd beschränkt oder entzogen werden.

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